Sie befinden sich hier:
Anerkennungsstelle für Rotkreuzgemeinschaften
-
Anerkennungsstelle
Durch Umzug, Wechsel des Arbeitsplatzes oder den Beginn einer Ausbildung wechseln Helfer*innen, die bereits über Qualifikationen aus anderen Organisationen (Feuerwehr, Rettungsdienst, Bundeswehr, Polizei, Hilfsorganisationen, etc.) verfügen, in andere Rotkreuzgemeinschaften. Auch bringen sie vielfältige Kompetenzen aus ihrem beruflichen Alltag in den Rotkreuz-Dienst ein.
Um diese Qualifikationen in den Rotkreuzgemeinschaften anerkennen zu können, bedarf es einer sachlichen Prüfung, ob diese den DRK-Ausbildungen entsprechen. Unser Interesse ist es, dass bisherige (außerverbandliche) Qualifikationen, so weit wie möglich, falls notwendig mit niedrigschwelligen Auflagen, anerkannt werden. Hierdurch sollen Strukturen in gewissen Maßen durchlässiger, ein Quereinstieg gefördert und Helfer*innen motiviert werden.
Die neuen Verfahrensregeln sind hier zu finden:
Als Anlage gehört die bundeseinheitliche Anerkennungsmatrix dazu.
Es gibt ein Muster für eine Anerkennungsbescheinigung als anpassungsfähige Word-Datei.
Eine Liste mit häufig gestellten Fragen, die wir ständig ergänzen werden, finden Sie nachfolgend:
-
Warum braucht es Anerkennungen?
Die Mitglieder in den Rotkreuzgemeinschaften verfügen in vielen Fällen über berufliche Qualifikationen, Weiter- und Fortbildungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Soweit eine Anerkennung anhand von prüfbaren Unterlagen auf (mindestens) gleichwertigen Stand einer Qualifikation wie in den Rotkreuzgemeinschaften festgestellt werden kann, ermöglicht dies gerade bei neuen Mitglieder in den Rotkreuzgemeinschaften eine zügige Aufnahme in die Einsatzformationen. Das motiviert, spart Kosten und Zeit und verkürzt Qualifizierungen in sinnvoller Weise.
-
Wie kommt es zu einer Anerkennung?
Wie, was und durch wen anerkannt werden kann, regeln die Verfahrensregeln zur Anerkennung von Qualifikationen. Auf Basis dieser Regelung werden Anerkennungswege im Standortverfahren und im Landesverbandsverfahren unterschieden. Auf der Ebene der Kreisverbände können Anerkennungen für Qualifizierungen in den Rotkreuzgemeinschaften vorgenommen werden, die üblicher Weise auch in den Kreisverbänden erworben werden können. Alle darüber hinaus gehenden Qualifizierungen, insbesondere die, die nur durch den Landesverband angeboten werden, sind im Landesverbandsverfahren anzuerkennen.
-
Was ist das Landesverbandsverfahren?
Beim Landesverbandsverfahren handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren von landesverbandlichen Ausbildungen. Die Prüfungen auf Gleichwertigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die durch den Landesverband durchgeführt werden, sind nur durch den Landesverband vorzunehmen.
-
Welche Ausbildungen werden im Landesverbandsverfahren anerkannt?
Dies sind insbesondere die Ausbilderschulungen und die Führungs- und Leitungskräftequalifizierung sowie die Fachausbildungen auf Ebene des Landesverbandes.
-
Wer kann im Landesverbandsverfahren die Anträge auf Anerkennung stellen?
Die Anträge sind von der Kreisrotkreuzleitung zu stellen, da hier die Verantwortung für die Aus-, Fort- und Weiterbildungen der Mitglieder liegt. Die Kreisrotkreuzleitung kann mit der Bearbeitung die Servicestelle Ehrenamt im Kreisverband bzw. die/den Fachberater*in Ausbildung beauftragen.
-
Bei wem sind im Landesverbandsverfahren die Anträge zu stellen?
Die Anträge im Landesverbandsverfahren sind form- und fristlos bei der landesverbandlichen Anerkennungsstelle zu stellen. Die Anerkennungsstelle ist ein Angebot der Abteilung Nationale Hilfsgesellschaft und Gemeinschaften.
Federführende Ansprechpartnerin ist Frau Zerfas (Telefon +49 251 9739 - 163).
Die eingereichten Unterlagen werden von den fachlich zuständigen Multiplikatoren geprüft und in Abstimmung mit der Landesrotkreuzleitung wird festgelegt, was anerkannt werden kann und ob es Auflagen hierfür gibt.
-
Wie erreiche ich für ein im Landesverbandsverfahren die Anerkennungsstelle?
Die Anerkennungsstelle ist unter anerkennungsstelle(at)drk-westfalen.de zu erreichen.
-
Was ist das Standortverfahren?
Beim Standortverfahren handelt es sich um ein Anerkennungsverfahren von Standortausbildungen. Eine Anerkennung auf Gleichwertigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die üblicherweise durch die Kreisverbände bzw. Ortsvereine durchgeführt werden, sind durch die Standortausbilder in den Ortsvereinen und Kreisverbänden zu prüfen und von der zuständigen Kreisrotkreuzleitung zu bestätigen (Standortverfahren).
-
Welche Ausbildungen können auf Standortebene anerkannt werden?
Auf Standortebene sind die Einsatzkräftegrundausbildungen und Fachausbildungen (z. B. Sanitätsdienst, Betreuungsdienst, Technik/Sicherheit) anzuerkennen, die in den Ortsvereinen bzw. im Kreisverband durch Standortausbilder*innen durchgeführt werden.
-
Wer entscheidet auf Standortebene?
Die Prüfung der Aus-, Weiter- und Fortbildungen erfolgt durch die Standortausbilder. Die Bestätigung und Schlußzeichnung obliegt der Kreisrotkreuzleitung.
-
Auf welcher Grundlage wird auf Standortebene entschieden?
Basis für die Prüfung ist die bundeseinheitliche Anerkennungsmatrix sowie die landesspezifischen Ergänzungen.
-
Was ist bei Unklarheiten bei Anerkennungsverfahren auf Standortebenen zu tun?
Um Unklarheiten zu lösen, können die fachlich zuständigen Multiplikatoren im Landesverband können über die Anerkennungsstelle angefragt werden.
-
Wie können anerkannte Ausbildungen im drkserver eingetragen werden?
Alle Ausbildungen sind im drkserver zu hinterlegen. Um anerkannte Ausbildungen hinterlegen zu können, gibt es vom Kompetenzzentrum folgenden Hinweis:
Anerkennungen können unter den Bezeichnungen 'Externe Aus-, Fort- und Weiterbildung' oder 'Interne Aus-, Fort- und Weiterbildung' eingetragen werden. Unter der 'näheren Bezeichnung' kann die genaue Bezeichnung der Ausbildung hinterlegt werden.
Für Fragen hierzu steht Ihnen auch das Kompetenzzentrum drkserver zur Verfügung. Sofern Lehrgänge auf LV-Ebene direkt eingetragen werden, erhalten Sie darüber Nachricht.
-
Wo sind die Verfahrensregeln zur Anerkennung von Qualifikationen zu finden?
Auf der Seite der Anerkennungsstelle finden sich die Verfahrensregeln. Sie ist unter folgenden Link zu erreichen:
https://www.drk-westfalen.de/aufgabenfelder/anerkennungsstelle-fuer-rotkreuzgemeinschaften.html
Dort sind die Verfahrensregeln, ein Muster einer „Bescheinigung der Anerkennung“ und die jeweils aktuelle Anerkennungsmatrix sowie ergänzende landesspezifische Regelungen zu finden.
-
Wer führt Anerkennungen im Bereich des Verpflegungsdienstes durch?
Anerkennungen für den Verpflegungsdienst werden durch die Anerkennungsstelle des Landesverbandes bearbeitet. Der Landesverband führt seit Jahren die Lehrgänge durch und aktuell gibt es keine Ausbildende des Verpflegungsdienstes auf KV-Ebene mehr, die Anfragen prüfen könnten.
-
Warum braucht es Anerkennungen?
-
Anfrage zur Anerkennung von Qualifikation
Für anzuerkennende Qualifikationen in den Rotkreuzgemeinschaften, deren Federführung in der Ausbildung beim Landesverband liegen, kann eine Anfrage zur Anerkennung von Qualifikationen durch die für die Einsatzkraft zuständige Kreisrotkreuzleitung oder im Auftrag die/der Fachberater*in Ausbildung per E-Mail an anerkennungsstelle(at)drk-westfalen.de gestellt werden. Der Anfrage sind prüfungsfähige Unterlagen, auf deren Basis eine Anerkennung erfolgen soll, anzuhängen.
-
Kommunikation, Fallprüfung und Verfahren
Für die Qualifikationen in den Rotkreuzgemeinschaften, deren Federführung beim Landesverband liegt, wird jede Anfrage zur Anerkennungsprüfung mit einer Fallnummer versehen und alsbald durch die zuständigen Multiplikatoren geprüft. Die Prüfung basiert auf der abgestimmten Anerkennungsmatrix des DRK bzw. beruht im Einzelfall auf Entscheidungen der Landesrotkreuzleitung.
Über das Ergebnis der Fallprüfung werden die Antragssteller via E-Mail informiert. Soweit eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen vorliegt, wird eine entsprechende Bescheinigung erstellt und an den Antragssteller zur Weiterleitung an die Einsatzkraft versendet.
Eine Anerkennung im Falle einer Führungskraft ist unabhängig von der Ernennung durch die Kreisrotkreuzleitung im Sinne der Punkte 10.4.2 und 10.5 RKGemO.
Wir bitten die Kreisverbände sicherzustellen, dass alle absolvierten Ausbildungen und Anerkennungen im DRK Server hinterlegt werden.